Soziales Recht für Jedermann
Bereits Anfang März 2020 ist mit § 67 Abs. 3 SGB II eine Sondervorschrift zur Abmilderung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie in Kraft getreten, die dazu führt, dass die Jobcenter auch unangemessen teure Mieten jedenfalls für einen Sechsmonatszeitraum in voller Höhe berücksichtigen müssen. Dies gilt nur dann nicht, wenn das Jobcenter die Miete bereits vor März 2020 gedeckelt hatte. Die Vorschrift gilt der Höhe nach unbegrenzt, also selbst bei exorbitant hohen Mieten und fingiert unwiderlegbar die Angemessenheit jeglicher Mieten.
Nach Ablauf der sechsmonatigen "Schonfrist" ist die überteuerte Miete nach Maßgabe von § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II für einen weiteren Übergangszeitraum von bis zu sechs Monaten in voller zu berücksichtigen.
In Praxis wird diese neue Vorschrift von den Jobcentern aber oft nicht angewandt und insbesondere bei Neuanmietungen von Wohnungen im Zeitraum ab März 2020 argumentiert, Mieten würden nur bis zur Angemessenheitsmiete übernommen. Unzulässig ist auch die Argumentation, man hätte für die Übernahme der überteuerten Miete vor der Anmietung eine Zusicherung einholen müssen.
Bei nicht erfolgter Berücksichtigung der tatsächlichen Miete lohnt sich ein Widerspruch oder, wenn die einmonatige Widerspruchsfrist schon abgelaufen ist, ein rückwirkender Überprüfungsantrag.
Sind oder waren auch Sie von dieser Problematik betroffen, so kontaktieren Sie mich bitte für eine erste kostenlose Ersteinschätzung.