Soziales Recht für Jedermann
Neben der Unfähigkeit Wegstrecken von zwei Kilometern in einer halben Stunde zurückzulegen, ist ein Grad der Behinderung von mindestens 50 Voraussetzung für die Zuerkennung. Die Rechtsprechung läßt es insoweit genügen, wenn mehrere Beeinträchtigungen vorliegen, die sich auf die Fortbewegungsfähigkeit auswirken und die zusammen zu einem Grad der Behinderung von 50 führen (etwa 40 für ein Wirbelsäulenleiden und 20 für eine Atemwegserkrankung oder Schwindelanfälle).
Die Versorgungsämter ignorieren diese Rechtsprechung in der Praxis jedoch oft und lehnen einen Antrag mit dem Argument ab, es müsse eine Beeinträchtigung der Wirbelsäule oder der unteren Gliedmaßen vorliegen, welche einzeln einen Grad der Behinderung von 50 erreichen muss. Diese auch in den versorgungsmedizinischen Grundsätzen aufgeführten Bedingungen (dort Anlage 2 Teil D Nr. 1 VersMedV) sind jedoch nicht zwingend.
In einem solchen Fall lohnt sich daher meist ein Vorgehen gegen einen Ablehnungsbescheid mit Widerspruch oder Klage. Wenn auch Sie dieses oder ein anderes Problem mit Ihrem Versorgungsamt haben, kontaktieren Sie mich gerne für eine kostenlose Ersteinschätzung.
Ihr Rechtsanwalt Matthias Göbe