Soziales Recht für Jedermann
Erstattungsforderungen von Jobcentern werden oft erst nach vielen Jahren angemahnt. Erfolgt hierauf keine Zahlung, kommt meist eine Vollstreckungsankündigung vom Hauptzollamt.
Es stellt sich die Frage, nach welcher Zeitspanne die Bezahlung einer festgesetzten Erstattungsforderung abgelehnt werden kann, weil die Forderung verjährt ist. Von den Behörden wird stets argumentiert, die Forderung verjähre erst nach 30 Jahren.
Mittlerweile ist jedoch auch höchstrichterlich geklärt, dass von einer nur vierjährigen Verjährungsfrist auszugehen ist, so dass Rückforderungen grundsätzlich innerhalb von vier Jahren nach Unanfechtbarkeit der Erstattungsbescheide vollstreckt werden müssen, so auch die Grundaussage in § 50 Abs. 4 SGB X.
Eine dreißigjährige Verjährungsfrist gilt nur dann, wenn die Behörde innerhalb der 4-Jahres-Frist einen zusätzlichen Bescheid zur Festsetzung bzw. Durchsetzung des Erstattungsanspruchs erlassen hat, so auch die Vorschrift des § 52 SGB X. Von den Behörden wird jedoch, wenn überhaupt, nur eine normale Mahnung verschickt, welche eine Verlängerung der Verjährungsfrist in diesem Sinne nicht bewirken kann.
Haben auch Sie Zahlungserinnerungen oder Vollstreckungsankündigungen für derart alte Forderungen bekommen, unterstütze ich Sie gerne bei deren Abwehr. Kontaktieren Sie mich bitte für eine unverbindliche und kostenlose Ersteinschätzung.