Soziales Recht für Jedermann
Besteht in der Liste der Krankschreibungen eine Lücke, kann dies schlimmstenfalls dazu führen, dass für Folgezeiträume kein Krankengeldanspruch mehr besteht (insbesondere wenn während der Krankheit das Arbeitsverhältnis geendet hat).
Seit dem 11.05.2019 reicht es für die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Krankengeld aber aus, wenn die Krankschreibung nicht am nächsten Werktag aber spätestens innerhalb eines Monats nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Wenn also die Krankschreibung zuletzt bis 7. 10. 2019 bescheinigt wurde, endet die Monatsfrist am 7. 11. 2019. Spätestens an diesem Tag muss ärztlicherseits die Fortdauer der Krankschreibung erfolgen damit der Krankengeldanspruch nicht entfällt.
Die Arbeitsunfähigkeit kann durch jeden Arzt festgestellt werden, es muss sich also weder um einen Vertragsarzt handeln, noch um den behandelnden Arzt.
Für die Zeit der Feststellungslücke ruht aber der Krankengeldanspruch, § 49 Abs. 1 Nr. 8 SGB V, was bedeutet dass Krankengeld nicht ausgezahlt wird und der Ruhenszeitraum in maximale Bezugsdauer eingerechnet wird. Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Tag nach der zuletzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeit und endet mit der nachgeholten Krankschreibung.
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