Soziales Recht für Jedermann
Post- und Telekommunikationspauschale, Nr. 7002 VV RVG: Diese Pauschale zur Abdeckung der Porto- und Telefonkosten beträgt 20,00 € und fällt quasi immer und in jedem Verfahrensstadium extra an (also erstmals im Widerspruchsverfahren, dann z.B nochmal im Klageverfahren und gegebenenfalls auch nochmal im Berufungs- oder Revisionsverfahren).
Kopierpauschale, Nr. 7000 Zif. 1a VV RVG: Kopien, welche der Anwalt für die Bearbeitung der Angelegenheit fertigt oder um diese dem Gegner oder dem Gericht zukommen zu lassen, werden mit 0,50 € für die ersten 50 Kopien (s/w; Farbe 1,00 €) und danach mit 0,15 € berechnet.
Fahrtkosten, Nr. 7003 u. 7004 VV RVG: Je nachdem ob der Anwalt mit dem eigenen Pkw oder anderen Verkehrsmitteln Geschäftsreisen erledigt (hauptsächlich zur Wahrnehmung von Gerichtsterminen) kann er 0,30 € für jeden gefahren Kilometer abrechnen oder eine Fahrkarte bzw. Flugtickt in voller Höhe abrechnen.
Abwesenheitsgeld, Nr. 7005 VV RVG: Mit dieser Gebühr werden Mehrkosten, die durch eine Geschäftsreise entstehen, ausgeglichen. Dauert einer Geschäftsreise zwischen dem Verlassen der Kanzlei bzw. der Wohnung und der Rückkehr bis zu 4 Stunden, beträgt das Abwesenheitsgeld 25,00 €. Bei einer Dauer zwischen 4 und 8 Stunden werden 40,00 € und darüber hinaus 70,00 € fällig.
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG: Nahezu immer ist abschließend noch die Gesamtheit aller Gebühren und Auslagen um den Umsatzsteuerbetrag von 19% zu erhöhen. Ausnahmen gelten nur bei Anwälten, welche in Anbetracht ihrer Umsätze als Kleinunternehmer gelten oder wenn eine Rechnung gegenüber einem Kleinunternehmer gestellt wird.