Soziales Recht für Jedermann

Beratungshilfe dient der Finanzierung außergerichtlicher Kosten, also der anwaltlichen Beratung und der außergerichtlichen Tätigkeit; im Sozialrecht im Regelfall der Führung eines Widerspruchsverfahrens gegen einen belastenden Verwaltungsakt.

Beratungshilfe wird vom örtlich zuständigen Amtsgericht gewährt. Welches Amtsgericht zuständig ist, läßt sich auf dieser Seite leicht ermitteln. Im Regelfall spricht man persönlich beim Amtsgericht vor und legt den Bescheid, den man mit anwaltlicher Hilfe prüfen lassen will, und aktuelle Einkommensnachweise (Kontoauszüge der letzten drei Monate und aktueller ALG II - Bescheid, Lohnabrechnungen o.ä.) vor. Zumeist wird einem der Berechtigungsschein für den Anwalt gleich ausgehändigt. Dieser darf vom Mandanten dann noch einen Eigenanteil von 15 € verlangen.

Alternativ kann man Beratungshilfe auch schriftlich beantragen, was wegen der zeitlichen Verzögerung nur bedingt hilft, da gegen belastende Bescheide im Regelfall nur innerhalb von vier Wochen nach Erhalt vorgegangen werden kann. Im Notfall kann der Anwalt aber noch vier Wochen nach Aufnahme der Tätigkeit nachträglich Beratungshilfe beantragen. Das Formular zur Beantragung von Beratungshilfe finden Sie hier.