Darlehen für die Ersatzbeschaffung eines Kühlschranks in Höhe von 119,00 EUR
Leitsatz des Verfassers:
Kein Darlehensausschluss bei Verstoß gegen die Pflicht eine Ansparrücklage zu bilden. Kein Verweis auf zivilrechtliche Gewährleistungsrechte.
Mitten im Sommer ging bei einer meiner Mandanten der Kühlschrank kaputt. Ein Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Anschaffung eines neuen Kühlschranks, auch darlehensweise, lehnte das Jobcenter ab, da meiner Mandantin seien erst von einem Jahr Wohnungserstaustattungsleistungen gewährt wurden. Daher sei davon auszugehen, dass von diesen Geldern noch etwas übrig sei. Die unterstellten restlichen Gelder solle meine Mandantin zum Kauf eines Kühlschranks verwenden. Zudem solle sie im Rahmen der Sachmängelgewährleistung Ansprüche gegen den Verkäufer des Kühlschranks geltend machen. Im Ürigen gäbe es im Internet schon Kühlschränke für 79,00 EUR. Diese Summe können man in zwei Monaten zusammensparen.
Da meine Mandantin das im Vorjahr, für die Anschaffung von Wohnungseinreichtungsgegenständen, gewährte Geld verbraucht hatte und der Kühlschrank gebraucht von Privat gekauft wurde, war weder "Restgeld" vorhanden um damit den Kauf zu tätigen, noch konnte sie gegen den Verkäufer des Kühlschranks vorgehen.
Das Sozialgericht (Beschluss vom 29.06.2016 - S 171 AS 7408/16 ER-) entschied, dass das Jobcenter meiner Mandantin darlehensweise Gelder in Höhe von 119, 00 EUR zu gewähren habe. Das Interessante an der Entscheidung war, dass sich das Sozialgericht dazu geäußert hatte, das ein Verstoß gegen die Obliegenheit, Gelder für die Reparatur bzw. Anschaffung von Haushaltsgegenständen zurückzulegen, nicht dazu führt, dass ein Darlehen abgelehnt werden kann.
Auch scheidet bei einem Kauf gebrauchter Waren von Privat ein Verweis auf zivilrechtliche Gewährleistungsrechte aus, da hier bewiesen werden müsste, dass der Kühlschrank schon bei Übergabe defekt war.
Grundsätzlich gilt: Leistungen für die Anschaffung von Wohnungseinrichtungsgegenstände bekommt nur, wer bei der erstmaligen Beantragung von ALG II keine, oder nicht ausreichende Einrichtungsgegenstände hat. Gehen diese im Laufe der Jahre kaputt, bekommt man vom Jobcenter allenfalls ein Darlehen. Gundsätzlich soll der Leistungsempfänger Teile seiner Regelleistung für derartige Fälle zurücklegen. Nachlesen können Sie die Entscheidung hier.