Merkzeichen H
Das Merkzeichen H wird hilflosen Menschen erteilt. Anspruch darauf haben Blinde und Menschen mit schwerer Sehbehinderung. Daneben kommt es bei Querschnittslähmung und im Falle der ständigen Angewiesenheit auf einen Rollstuhl in Betracht. Schließlich können Behinderte, welche an Hirnschäden, Anfallsleiden, geistiger Behinderung oder Psychosen leiden, welche für sich genommen einen GdB von 100 bedingen, dieses Merkzeichen beanspruchen.Die Feststellung des Merkzeichen H berechtigt zu unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr und zur Befreiung von der KfZ-Steuer. Zudem berechtigt dieses Merkzeichen zu einem Abzug vom zu versteuernden Einkommen.
Merkzeichen G
Dieses Merkzeichen wird festgestellt, wenn der Behinderte wegen der Behinderung in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist. Anspruch auf dieses Merkzeichen hat wer aufgrund einer Einschränkung des Gehvermögens oder durch andere Leiden nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten bzw. Gefahren für sich oder andere Wegstrecken, welche man gewöhnlich zu Fuß absolviert, nicht zurücklegen kann.Aufgrund diese Merkzeichens hat der Behinderte Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr unabhängig von seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen. Der Nachweis erfolgt durch eine Wertmarke, welche für derzeit 60€ pro Jahr erworben wird. Bestimmte Personen sind sogar von der Zahlungspflicht ausgenommen (beispielsweise Blinde oder Bezieher von Grundsicherungsleistungen). Ein Nachteilsausgleich durch dieses Merkzeichens besteht in der Reduzierung der Kraftfahrzeugsteuer für den Behinderten, sowie einer Erhöhung des Regelbedarfes um 17% beim Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII.
Merkzeichen B
Ist der Behinderte bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf eine ständige Begleitung angewiesen hat er Anspruch auf dieses Merkzeichen. Dieser Anspruch besteht bei Querschnittsgelähmten, Ohnhändern, Blinden sowie Sehbehinderten, Hörbehinderten geistig Behinderten sowie gegebenenfalls bei Anfallskranken.Bei Zuerkennung dieses Merkzeichens hat der Behinderte Anspruch darauf, dass die Begleitperson in öffentlichen Verkehrsmittel und zum Teil sogar im Flugverkehr unentgeltlich befördert wird
Merkzeichen Gl
Anspruch auf dieses Merkzeichen haben Gehörlose. Dazu zählen nicht nur taube Menschen, sondern auch Hörbehinderte welche an einer beiderseitigen Schwerhörigkeit leiden die an Taubheit grenzt, wenn schwere Sprachstörungen hinzutreten. Dieses Merkzeichen berechtigt zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Nahverkehr, es führt zu einer Ermäßigung der KfZ-Steuer und einer Befreiung von den Rundfunkgebühren.Merkzeichen Bl
Bei vollständigem Fehlen von Augenlicht oder bei einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Sehschärfe (beiderseitige Gesamtsehschärfe weniger als 1/50) kann dieses Merkzeichen festgestellt werden. Bei Vorliegen dieses Merkzeichens ist der Behinderte von der KfZ-Steuer befreit, ist berechtigt zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Nahverkehr und ist befreit von den Rundfunkgebühren.Merkzeichen aG
Dieses Merkzeichen wird zuerkannt, so eine außergewöhnliche Gehbehinderung vorliegt, also bei Personen, die sich dauernd nur mit fremder Hilfe oder großer Anstrengung außerhalb ihres KfZ bewegen können, beispielsweise Querschnittsgelähmte, von Amputationen der unteren Gliedmaßen Betroffene. Dieses Merkzeichen führt zu Parkerleichterungen, zu einer Befreiung von der KfZ-Steuer und zu einem Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr.Merkzeichen RF
Blinde Personen, sowie Sehbehinderte, Hörgeschädigte und behinderte Menschen mit einem GdB von 80 sind mit diesem Merkzeichen von den Rundfunkgebühren befreit.Merkzeichen 1Kl.
Schwerkriegsbeschädigte und Verfolgte können aufgrund dieses Merkzeichens die erste Wagenklasse zum Preis der zweiten Wagenklasse nutzen.Benötigen Sie anwaltliche Hilfe bei der Durchsetzung Ihres Anspruchs auf ein oder mehrere Merkzeichen so nehmen Sie bitte Kontakt zu mir auf.